Abmahnungen durch einen Anwalt (insbesondere gegen kleine Homepages, bzw. nicht- oder semiprofessionelle Internet-auftritte) sind nahezu immer Missbrauch!
Die anwaltliche Abmahnung im Zusammenhang mit dem Internetrecht, auch Onlinerecht, IT-Recht, Cyberlaw und Webrecht genannt, befasst sich mit den rechtlichen Problemen die aus der Nutzung des Internet resultieren. Dabei zeichnet es sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch die Besonderheit aus, dass es streng genommen kein eigenes Rechtsgebiet darstellt, sondern aus Teilen diverser Rechtsgebiete der Offline Welt besteht (so genanntes Querschnittsrecht).
Rechtsprechung und Gesetzgeber bereitet dieses Gebiet insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung nicht unerhebliche Schwierigkeiten.
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Von den Betroffenen oft gehaßt, stößt die Abmahnung genau so häufig auf Unverständnis. Insbesondere erzeugen die z.B. die von der Musikindustrie erfolgten Abmahnungen bei unkritischen Beobachtern unter Umständen den Eindruck, dass es sich um Massenabmahnungen handelt, bei welchen die entsprechenden Gebührenforderungen in vierstelliger Höhe gänzlich überzogen wären. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Abmahnung an sich - nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch - ein völlig neutrales Mittel darstellt. Um dieses Mittel zu verstehen, ist es daher zunächst erforderlich sämtliche Vorurteile abzustreifen und sich die folgenden Erläuterungen anzuschauen.
Was ist überhaupt eine Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung?
Zuerst kommt die Abmahnung und danach meist die einstweilige Verfügung, falls die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Rechtsmittel, dessen Ziel es in den meisten Fällen ist, einen anderen zum Unterlassen einer bestimmten Tätigkeit zu bewegen. Zum einen verfolgt sie das Ziel, die Rechte des Abmahnenden zu schützen, zum anderen sollen vom Schutz der Abmahnung auch die Rechte des Betroffenen geschützt werden. Letzteres scheint zunächst zu verwundern, aber dadurch soll verhindert werden, daß der zum abmahnen Berechtigte sofort Klage erhebt. Wäre dies möglich, so könnten dem NICHT- Abgemahnten dadurch ein vielfaches an Kosten entstehen, wenn er sodann vor Gericht unterliegt. Die Abmahnung stellt nämlich eine kostengünstigere Möglichkeit der Streitbeilegung dar.
Wichtig bei Abmahnung: Auch wenn der Abgemahnte erst durch eine einstweilige Verfügung von der Abmahnung erfährt und somit auch öffentlichen Stellen beteiligt sind (Gerichte, Gerichtsvollzieher, etc. - z.B. bei der Zustellung der Abmahnung, usw.), bedeutet dies noch nicht, daß die Abmahnung rechtmäßig ist. Auch hier kann vielleicht noch ein Gang zum Anwalt helfen.
Eine einstweilige Verfügung ist ein Schreiben vom Gericht, dass ergeht, obwohl dem Abgemahnten bereits die Abmahnung zugegangen sein müßte, dieser jedoch nicht innerhalb der im Schreiben angegebenen Frist die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Da das Gericht aber den Sachverhalt nur ganz grob prüft, bedeutet die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Entscheidung. Eine endgültige Entscheidung über eine eventuell begangene Rechtsverletzung kann aber stets nur im sogenannten Hauptsacheverfahren erfolgen, daß sich als eigener Anschlussprozess über Monate bzw. Jahre hinziehen kann.
Wie verhalte ich mich nach einer Abmahnung ?
Hierfür gibt es kein Patentrezept, nur sollte man eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Zu Bedenken ist, daß die Abmahnung ein Verhalten unterbinden möchte. Um weitergehenden Komplikationen zu entgehen ist die radikalste Lösung tendenziell die sicherste: Demnach ist es am einfachsten, sich vorübergehend genau so zu verhalten, wie es in der Abmahnung gefordert wird (z.B. die abgemahnte Homepage nicht weiter zu betreiben). Hierbei kann man grundsätzlich nichts falsch machen. Ein Versuch sich bei der Gegenseite zu melden um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären kann aus Kostengründen auch zu empfehlen sein.
Am sichersten ist es aber einen Anwalt zu konsultieren, der im konkreten Einzelfall eine Lösung findet.
Erkennt man alle durch die Abmahnung geforderten Punkte an, so ist alles beendet. Erkennt man die Abmahnung nicht an, so bestimmt das Gericht durch Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Falls Sie nichts dagegen haben, die in der Abmahnung geforderten Verhaltensauflagen zu erfüllen, jedoch die Kosten nicht zahlen möchten, so können sie auch dies. So z.B. wenn Ihnen nicht viel an der abgemahnten Domain liegt und Sie leicht auf diese verzichten können. Sollte eine Aussage auf Ihrer Homepage gerügt werden, genügt es allerdings nicht, diese einfach zu entfernen, sondern Sie müssen selbstverständlich auch das Versprechen abgeben, eine Vertragsstrafe im Wiederholensfall zu zahlen. Trotz Ihrer Zugeständnisse wird die Gegenseite meist versuchen die Kosten separat vor dem dann zuständigen Gericht einzuklagen. Dies hat jedoch den Vorteil, daß es nur noch um die Kosten der Abmahnung geht und nicht mehr zusätzlich um die Verletzung etwaiger Schutzrechte. Es geht daher nicht mehr um den angegebene Streitwert, sondern nur noch um die Kostenforderung. Das Prozeßkostenrisiko ist damit erheblich geringer. Überdies wird die Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Kosten der Abmahnung ebenfalls umfassend erörtert. Diese umfassende Erörterung kann aber auch dazu führen, daß Honorarklagen aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten überhaupt nicht erhoben werden. Eine Garantie hierfür gibt es aber nicht.
Beachte: der Abgemahnte bleibt in dieser Variante jedoch auch im Erfolgsfalle auf seinen Kosten (z.B. für den Anwalt, etc.) sitzen.
Warum kostet die Abmahnung etwas ?
Gewöhnlich wird zwecks Durchführung einer Abmahnung ein Rechtsanwalt beauftragt und da dieser nicht unentgeltlich arbeitet sind Kosten entstanden. Ausnahmsweise kann jedoch vom Abmahnenden erwartet werden keinen Anwalt einzuschalten, so z.B. in rechtlich einfach gelagerten Fällen (insbesondere bei Verbänden oder Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung). Jedoch gibt es auch von dieser Ausnahme wieder eine Ausnahme: Falls der Abmahnende glaubhaft macht, daß er selbst niemanden im Team hat, der kompetent genug für die Spezialmaterie "Internet" ist, so ist das einschalten eines externen Anwaltes wieder notwendig. Und damit sind die Kosten für die Abmahnung wieder da. Jetzt ist nur noch zu erklären, warum der Abgemahnte die Kosten tragen soll. Da die Abmahnung ein sofortiges Gerichtsverfahren verhindern soll, wird es als unbillig angesehen, dem Abmahnenden den Zugang zu Gericht zu verwehren ( bei dem er im Siegesfall die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zurückerstattet bekäme) sowie ihm andererseits sogleich die Kosten der Rechtsverfolgung per Abmahnung selbst tragen zu lassen. Demnach kommt der Abgemahnte in den Genuß der einem Gerichtsverfahren zwangsweise vorgeschalteten Abmahnung, wird jedoch mit den Kosten der Abmahnung konfrontiert. Der Abgemahnte muß jedoch dann die Kosten nicht tragen, wenn die Abmahnung ganz offensichtlich vorrangig der Erzeugung von Anwaltshonoraren, z.B. durch Serienabmahnungen, diente. Serienabmahnungen sind Abmahnungen, die nicht auf die Quelle abzielen, sondern sich nur gegen das Ende der Rechtsverletzerkette richten und dadurch kleinere Unternehmen, etc., treffen. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, daß Abmahnungen eine beständige Einnahmequelle des Anwalts bieten.
Was für Kosten entstehen im Umfeld der Abmahnung ?
Die Kosten der Abmahnung sind unterschiedlich hoch und richten sich nach dem Streitwert. Maßgeblich für dessen Berechnung ist dabei nur das Interesse des Abmahnenden. Auf ein Verschulden des Abgemahnten kommt es nicht an. D.h. hoher Jahresumsatz des Abmahnenden bedeutet einen hohen Streitwert. Im Durchschnitt liegen die Kosten bei mindestens ca. 1000 Euro. Zusätzlich wird eine sogenannte Vertragsstrafe vereinbart, falls sich der Verstoß wiederholt. Weitaus höhere Kosten entstehen, falls man es zu Rechtsstreit kommen lässt und unterliegen würde.
Wer trägt die Kosten ?
Die Kosten trägt entweder derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt bzw. der Abgemahnte, wenn er die Abmahnung und die Kosten anerkennt. Hierbei ist zu beachten, daß der Abmahnende bzw. der Abgemahnte auch im jeweiligen Erfolgsfall dann auf einem Teil seiner Anwaltskosten "sitzen bleibt", wenn der Anwalt höhere Gebühren fordert, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.
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