Bußgeld im Ausland verursacht kann teuer werden

Besonders bei Verkehrsrecht Verstößen in Europa die ein Bußgeld in Österreich, Italien, Frankreich und Spanien nach sich ziehen!

Eine europaweite Datenbank welche die Polizei IT-Anwendungen zur Verfolgung von Verstößen im Verkehrsrecht komplettiert  macht es der Polizei künftig leichter, Namen und Adresse des Fahrzeughalters herauszufinden und ihm den Bußgeldbescheid per Post zuzuschicken. Das hat das Europaparlament in Straßburg beschlossen. Genutzt wird die Datenbank Eucaris, in der Fahrzeug- und Führerscheinregister gespeichert sind. So sollen ab 2013 Verkehrssünder in der EU mittels eines zentralen Kfz-Registers auch über die Staatsgrenzen verfolgt werden können

Hier finden Sie die Änderungen im Detail.

Der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen vom 24.02.2005 wurde in Deutschland umgesetzt durch das Europäische Geldsanktionengesetz (EuGeldG), das im wesentlichen das bereits seit 1983 bestehende IRG geändert hat. Was viele nicht wissen, die Änderungen sind bereits am 01.10.2010 in Kraft getreten.
Übrigens, Post in solchen Vollstreckungssachen bekommen Sie nur vom Bundesamt für Justiz in Bonn (BfJ). Sie erhalten zunächst Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang der Anhörung (§ 87 c Abs. 1 IRG). Gegen Bescheide vom BfJ ist der Einspruch zulässig binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 87 f Abs. 4 IRG). Wenn Sie sich zur Wehr setzen wollen, sollten Sie statt einer eigenen Stellungnahme bereits jetzt Ihren Verkehrsrecht Rechtsanwalt beauftragen.

Zudem sollten Sie beachten, dass Ihr Rechtsschutzversicherer keine Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro (ARB 2000 [Stand 2008] § 5 Abs. 3 lit. f) trägt. Sollten Sie andere ARB vereinbart haben, klären Sie diebezügliche Fragen im Vorwege. Ihr Rechtsanwalt benötigt zur Klärung Ihre ARB. Selbstverständlich unabhängig von der neuen Rechtslage für die Vollstreckungen in Deutschland bleiben natürlich die Vollstreckungsvorschriften in Kraft, die in dem Staat gelten, in dem auch die rechtskräftige Verurteilung erfolgte.

Für Verkehrsteilnehmer gibt es inzwischen viele Möglichkeiten sich online  z.B im Internet Auto News und auch via Mobilgeräte wie etwa Smartphones zum Thema zu informieren, doch ist es meist unüberschaubar, ob die Daten aktuell und vor allem rechtskonform sind, da häufig schlecht gepflegt.

Zudem sind Bußgeldkataloge im europäischen Ausland nicht einheitlich und vom Durchschnittsbürger nicht ohne weiteres richtig zu interpretieren - von den typischen Sprachbarrieren einmal ganz zu schweigen.

Sollte man Ihnen einen mit EU-Bußgeld geahndeten Verstoß zur Last legen ist es nicht nur unter dem Aspekt "spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwälte für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Übrigens, auch in der Schweiz sind die aus Verkehrsverstößen resultierenden Bußgelder drastisch angehoben worden.

Fragen von Bußgeldvollstreckung betroffener Verkehrsteilnehmer:

da Bußgelder, die man sich in anderen europäischen Ländern eingefahren hat, zudem auch von deutschen Behörden eingetrieben werden können.

  1. Wo findet man die Vollstreckungsvorschriften?
  2. Was genau  wird vollstreckt?
  3. Welche Behörde oder Institution ist in Deutschland für die Vollstreckung zuständig?
  4. Aus welchen EU-Ländern wird künftig vollstreckt?
  5. Können ggf. auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt werden?
  6. Zu welchem Zeitpunkt treten die Vollstreckungsvorschriften in Kraft?
  7. Ab welchen Beträgen sind Bußgelder vollstreckbar und sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen?
  8. Verjährung - gibt es eine rückwirkende Vollstreckung, z. B. von Bußgeldern aus Verstößen, die vor der Umsetzung des RBGeld begangen wurden?
  9. Wie ist der Ablauf des Vollstreckungsverfahren geregelt?
  10. Und kann das BfJ ein Vollstreckungshilfeersuchen ablehnen?
  11. Können sich Betroffene auch im Vollstreckungsverfahren gegen den ursprünglichen Tatvorwurf der ausländischen Behörde wehren?
  12. Kann sich ein Betroffener gegen die Vollstreckung wehren?
  13. Ist der bisherige mit Österreich bestehende Vollstreckungshilfe-vertrag mit Umsetzung des RBGeld hinfällig?
  14. Kann die Vollstreckung ausser Geldsanktionen auch andere Sanktionen wie Führerscheinmaßnahmen umfassen? 
  15. Werden für Verkehrsverstöße im Ausland künftig auch Punkte in Flensburg fällig?
  16. Welche Gefahr droht bei Wiedereinreise in ein "Tatort-Land", wenn in Deutschland - aus welchem Grund auch immer - nicht vollstreckt wird?
  17. Können ggf. auch (deutsche oder ausländische) Inkassobüros künftig ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland vollstrecken?
  18. Die Fragenliste zur EU-Bußgeld-Vollstreckung wird in unregelmäßigen Abständen erweitert - gerne auch mit Ihren Fragen, die Sie uns mit einem Klick hier gerne mitteilen können.

Exemplarisch hierzu sei das Webangebot von Bussgeldkataloge.eu - Bußgeldkatalog Deutschland und Ausland aufgeführt. Hier mit der aktuellen Inhalteübersicht von Bussgeldkataloge.eu

Alle Angaben auf dieser, von Dritten betriebenen Bußgeldkatalog Europa - Website und weiteren, ebenfalls in Google gelisteten EU-Bussgeld-Webseiten sind selbstverständlich ohne Gewähr und besitzen lediglich allgemeinen Charakter zu Anschauungswecken und zur ersten Information.

§+ Onlinerecht plus: Fragen und Antworten zum Thema Bußgeld im EU-Ausland: für EU-Bußgeld gilt EU-weite Bußgeldvollstreckung

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Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Was bedeutet das? Können ab sofort alle Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland volllstreckt werden? Was ist, wenn mein Verkehrsverstoß vor dem 28.10.2010 begangen wurde? Nachfolgend einige Fragen und Antworten zu diesem  Thema. Hinweis:

Die nachfolgend aufgeführten Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind auch nicht als solche gedacht. Diese Ausführungen sollen lediglich Verkehrsteilnehmern, welche nach anwaltschaftlicher Unterstützung suchen, eine erste Orientierung bieten und ersetzen insbesondere in keinster Weise die Rechtsberatung durch einen Rechts-, bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Wo finden sich die Vollstreckungsvorschriften?

Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthalten, und zwar vorwiegend im (neuen) neunten Teil, §§ 86 ff. IRG (Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

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Was wird vollstreckt?

Gemäß § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).
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Welche Behörde ist in Deutschland für die Vollstreckung zuständig?

Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.
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Aus welchen Ländern wird künftig vollstreckt?

In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.
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Können auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt werden?

Nein. Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Kroatien, Norwegen, Liechtenstein, oder Schweiz) sind vom RBGeld nicht umfasst.
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Ab welchem Zeitpunkt treten die Vollstreckungsvorschriften in Kraft?

Das Umsetzungsgesetz zum EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionen-vollstreckung (RBGeld) ist am 28.10.2010 in Kraft getreten.
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Ab welchem Betrag sind Bußgelder vollstreckbar? Sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen?

Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dassder zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.
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Gibt es eine rückwirkende Vollstreckung, z. B. von Bußgeldern aus Verstößen, die vor der Umsetzung des EU Rahmenbeschluß (RB-Geldsanktionenvollstreckung) begangen wurden?

Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des RBGeld in Deutschland begangen wurden, und zwar dann,

  • wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids).
    oder
  • wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.

Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (zum Vergleich in Deutschland: drei Monate), kann z. B. auch bei bereits im Sommer 2010 festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der das Verfahren abschließende Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung des RBGeld in Deutschland ausgestellt und damit hierzulande vollstreckbar wird. Insbesondere in südeuropäischen Ländern (wie z. B. Italien) kann zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit vergehen.
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Wie läuft das Vollstreckungsverfahren ab?

Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der eine nichtbezahlte Geldsanktion in Deutschland vollstrecken will, prüft das BfJ anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit der Vollstreckung.

Erachtet das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Hier kann der Betroffene noch Einwendungen vorbringen. Anschließend entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu (mit der Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen). Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.
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Kann das BfJ das Vollstreckungshilfeersuchen ablehnen?

Das BfJ muss gem. § 87b IRG die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen.

Dies ist u. a. dann der Fall,

  • wenn der Mindestbetrag von 70 Euro nicht erreicht wird (§ 87b Abs.3 Nr.2 IRG),
  • wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde (§ 87b Abs.3 Nr.3 IRG). Dies ist z. B. bereits dann der Fall, wenn das Verfahren im Ausland in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde.
  • wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein (z. B. weil im betreffenden Land eine Halterhaftung besteht, wie z. B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden), § 87b Abs.3 Nr.9 IRG. Wichtig ist in diesem Fall, dass in einschlägigen Fällen dieser Einspruch bereits (erfolglos) bei der Behörde im Tatortland eingelegt wurde und die entsprechenden Nachweise hierüber vom Betroffenen aufbewahrt werden!

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Kann sich der Betroffene auch im Vollstreckungsverfahren gegen den ursprünglichen Tatvorwurf der ausländischen Behörde wehren?

Nein. Einwände gegen den Tatvorwurf und die Ahndung können ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden (idealerweise mit Hilfe eines ADAC-Vertrauensanwalts vor Ort).
Zudem müssen die dort geltenden Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch das BfJ wird die materielle Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Ahndung nicht mehr geprüft.
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Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung wehren?

Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt (§ 87c Abs.1 IRG). Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden (§ 87f Abs.4 IRG). Im Rahmen dieser Anhörung kann (und sollte) der Betroffene eventuell vorliegende Nachweise vorlegen, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis ergibt, also z. B. den ausländischen Bescheid über eine (bedingt durch die Halterhaftung im Tatortland) erfolglose Einspruchseinlegung oder Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführt wurde (z. B. fremdsprachige Bußgeldbescheide). Wichtig ist es deshalb, dass der Betroffene aus Beweisgründen den einschlägigen Schriftverkehr aufbewahrt.
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Wird der mit Österreich bestehende Vollstreckungshilfevertrag mit Umsetzung des RBGeld hinfällig?

Derzeit wohl nicht (Stand Ende 2011). Der deutsch-österreichische Amts- und Rechtshilfevertrag in Verwaltungssachen von 1990 bleibt nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin bestehen (Art. 8 RBGeld). Während sich der RBGeld auf die Vollstreckung strafgerichtlich überprüfbarer Entscheidungen beschränkt, bezieht sich der deutsch-österreichische Vertrag ausschließlich auf verwaltungsbehördliche Entscheidungen (und ergänzt damit den RBGeld). Auch künftig können österreichische Behörden grundsätzlich Bußgelder ab einem Mindestbetrag von 25 Euro in Deutschland vollstrecken. Nach Ansicht des ADAC sollte der Vertrag seitens Deutschlands gekündigt werden, da er überholt und in vielen Punkten nicht mehr praxistauglich ist (z. B. Vollstreckungs-verweigerung in Deutschland, wenn österreichischer Bescheid nach § 103 Abs.2 KFG wegen Nichtbenennung des Lenkers ergangen ist oder Umgehung der Vollstreckung durch österreichische Betroffene, wenn Einspruch vor deutschem Amtsgericht eingelegt wird).
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Umfasst die Vollstreckung auch andere Sanktionen wie Führerscheinmaßnahmen?

Nein. Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland.
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Gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland künftig auch Punkte in Flensburg?

Nein. Es werden auch künftig nur Punkte für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße ins Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.
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Was droht bei Wiedereinreise ins Tatortland, wenn in Deutschland – aus welchem Grund auch immer – nicht vollstreckt wird?

Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichts-entscheidungen weiterhin vollstreckbar. Hier gibt es je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen (z. B. Spanien: vier Jahre, Italien: fünf Jahre). Zu einer Vollstreckung kann es dort z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land kommen.
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Können auch (deutsche oder ausländische) Inkassobüros künftig ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland vollstrecken?

Nein. Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen.
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